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Leerkassettenvergütung: Urheberrecht!

Leerkassettenvergütung

...und die Reproduktion urheberrechtlich geschützter Werke...

4 Ob 62/16w

22. 2. 2017 – MMag. Enes Göksel

Lässt ein EU-Mitgliedstaat es zu, dass Privatpersonen digitale Reproduktionen von urheberrechtlich geschützten Werken herstellen dürfen, muss er dementsprechend für einen angemessenen Ersatz (im Sinne eines Verdienstentgangs) für die Urheber bzw. die Kunstschaffenden sorgen. Auf dem Gebiet der Republik Österreich geschieht dies durch die als „Leerkassettenvergütung“ bekannte Trägervergütung (Speichermedienvergütung oder Festplattenabgabe), welche der Hersteller oder Importeur bei den für die Einhebung berechtigten Verwertungsgesellschaften einzahlen muss. 

Im Endeffekt handelt es sich bei dieser Vergütung um eine Art Abfindung, welche bei näherer Betrachtung der gesamten Vertriebskette die Endnutzer selbst belastet. Das sind immerhin mehrere Millionen Euro jährlich. Aus diesem Grund war diese österreichische Vorgehensweise vor allem aus europarechtlicher Perspektive immer schon äußerst umstritten.

In dem langwierigen Prozess gegen einige Gesellschaften vom Online-Versandhändler Amazon hat der OGH (Oberster Gerichtshof) aktuell nach einer Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 11. 7. 2013 zu C- 521/11, Amazon.com International Sales Inc.) und einem kostspieligen Folgeprozess vor dem HG Wien sowie dem OLG Wien u.a. wie folgt entschieden: 

„Die Regelung der Trägervergütung in § 42b UrhG ist daher unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die Zahlungspflicht desjenigen, der das Trägermaterial im Inland erstmals entgeltlich in Verkehr bringt, nur bei Abgabe an Zwischenhändler und an solche natürliche Personen als Endnutzer besteht, die das Material nicht für ihr Unternehmen beziehen. In diesem Umfang ist das Anknüpfen am Händler erster Stufe durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt und unter Bedachtnahme auf das System der Rückerstattung und Vorabfreistellung unionsrechtlich nicht zu beanstanden.“

Zusammenfassend verlangt diese vorliegende OGH-Entscheidung, dass alle beklagten Gesellschaften von Amazon Rechnung über ihre Einfuhrware nach Österreich zu legen haben; in anderen Worten müssen grundsätzlich die jeweiligen Stückzahlen bekanntgegeben werden. Was dabei an Vergütung der Höhe nach herauskommt, ist einer weiteren Entscheidung vorbehalten, auf welche wir ungeduldig warten.

Kennen Sie wen, der das wissen sollte?

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