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Kopftuchverbot und seine Sinnhaftigkeit!

Das Kopftuchverbot und seine Sinnhaftigkeit!

Muslime in Österreich!

28. 4. 2017 – MMag. Enes Göksel

Die gegenwärtige Entscheidung des EuGH (Große Kammer) gestattet Dienstgebern die Untersagung sichtbarer politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz. Das Verfahren, welches ursprünglich im Rahmen eines Verbotes für eine Arbeitnehmerin, ein islamisches Kopftuch zu tragen, geführt wurde und gleichzeitig auch ein Vorabentscheidungsverfahren auslöste, hat nun bahnbrechende Folgen auf Österreich und seine Betriebe. Der EuGH formuliert sein Urteil wie folgt:

 

 

„Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt. Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens kann hingegen eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 darstellen, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.“

Freunde, die das Gesetz hart trifft?

Amazon Urheberrecht Göksel Rechtsanwalt Wien

Leerkassettenvergütung: Urheberrecht!

Leerkassettenvergütung

...und die Reproduktion urheberrechtlich geschützter Werke...

4 Ob 62/16w

22. 2. 2017 – MMag. Enes Göksel

Lässt ein EU-Mitgliedstaat es zu, dass Privatpersonen digitale Reproduktionen von urheberrechtlich geschützten Werken herstellen dürfen, muss er dementsprechend für einen angemessenen Ersatz (im Sinne eines Verdienstentgangs) für die Urheber bzw. die Kunstschaffenden sorgen. Auf dem Gebiet der Republik Österreich geschieht dies durch die als „Leerkassettenvergütung“ bekannte Trägervergütung (Speichermedienvergütung oder Festplattenabgabe), welche der Hersteller oder Importeur bei den für die Einhebung berechtigten Verwertungsgesellschaften einzahlen muss. 

Im Endeffekt handelt es sich bei dieser Vergütung um eine Art Abfindung, welche bei näherer Betrachtung der gesamten Vertriebskette die Endnutzer selbst belastet. Das sind immerhin mehrere Millionen Euro jährlich. Aus diesem Grund war diese österreichische Vorgehensweise vor allem aus europarechtlicher Perspektive immer schon äußerst umstritten.

In dem langwierigen Prozess gegen einige Gesellschaften vom Online-Versandhändler Amazon hat der OGH (Oberster Gerichtshof) aktuell nach einer Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 11. 7. 2013 zu C- 521/11, Amazon.com International Sales Inc.) und einem kostspieligen Folgeprozess vor dem HG Wien sowie dem OLG Wien u.a. wie folgt entschieden: 

„Die Regelung der Trägervergütung in § 42b UrhG ist daher unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die Zahlungspflicht desjenigen, der das Trägermaterial im Inland erstmals entgeltlich in Verkehr bringt, nur bei Abgabe an Zwischenhändler und an solche natürliche Personen als Endnutzer besteht, die das Material nicht für ihr Unternehmen beziehen. In diesem Umfang ist das Anknüpfen am Händler erster Stufe durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt und unter Bedachtnahme auf das System der Rückerstattung und Vorabfreistellung unionsrechtlich nicht zu beanstanden.“

Zusammenfassend verlangt diese vorliegende OGH-Entscheidung, dass alle beklagten Gesellschaften von Amazon Rechnung über ihre Einfuhrware nach Österreich zu legen haben; in anderen Worten müssen grundsätzlich die jeweiligen Stückzahlen bekanntgegeben werden. Was dabei an Vergütung der Höhe nach herauskommt, ist einer weiteren Entscheidung vorbehalten, auf welche wir ungeduldig warten.

Kennen Sie wen, der das wissen sollte?

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